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Infodatenbank / Krankenversicherung

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Festbeträge für Arzneimittel
Festbeträge für Arzneimittel

reference prices for therapeutic appliances

Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Höchstpreise für bestimmte Arzneimittel: Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Festbetrag, muss der Versicherte die Mehrkosten selber tragen. Das Festbetragssystem ist mit dem Gesundheitsreform-Gesetz eingeführt worden, um dem expansiven Anstieg der Arzneimittelausgaben durch einen intensivierten Preiswettbewerb zu begegnen. Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:

Erste Stufe: Gruppenbildung

Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Arzneimittel-Richtlinien zunächst Arzneimittelgruppen fest, für die Festbeträge festgesetzt werden können. Dies sind Arzneimittel

mit denselben Wirkstoffen (Gruppe 1),

mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (Gruppe 2) und

mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (Gruppe 3).

Um den Preiswettbewerb zwischen patentgeschützten Arzneimitteln der gleichen Wirkstoffklasse anzuregen, führt das GKV-Modernisierungsgesetz Festbetragsregelungen auch für patentgeschützte Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen (Festbetragsgruppe 2) ein.

Von dieser neuen Festbetragsregelung ausgenommen bleiben z.B. Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bewirken. Hierüber soll der Anreiz zur Entwicklung von innovativen Arzneimitteln erhalten bleiben.
Sachverständige der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und die Vertretungen der Apotheker haben bei der Gruppenbildung Anhörungsrechte.

Zweite Stufe: Festbetragsfestsetzung

Der jeweilige Festbetrag wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festgesetzt. Die Festbeträge sollen

eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten,

Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen,

einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und

sich an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten.

Im Festbetrags-Anpassungsgesetz vom 27.7.2001 wurde das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsminister bis 31.12.2003 einmalig die Werte per Rechtsverordnung zu bestimmen. Seit dem 1.1.2004 sind die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Gemeinsame Bundesausschuss wieder für die Gruppenbildung und Festbetragsfestsetzung zuständig.

Eine Anpassung der Arzneimittel-Festbeträge zum 1.4.2004 mit einem zusätzlichen Einsparvolumen von 400 Millionen Euro pro Jahr wurde bereits beschlossen. Das Umsatzvolumen der angepassten Festbeträge liegt bei rund sieben Milliarden Euro. In der Vergangenheit hatten die zivilgerichtliche Rechtsprechung und das Bundeskartellamt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festbetragsverfahrens geäußert. Bereits Ende 2002 bestätigte das Bundesverfassungsgericht dann das bisherige Verfahren zur Festsetzung der Festbeträge.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.3.2004 führte zur abschließenden Klarstellung, dass die Festlegung von Höchstpreisen für Arzneimittel durch die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland nicht gegen EU-Recht verstößt und bestätigt damit die Rechtmäßigkeit des Festbetragsfestsetzungsverfahrens.

(§§ 35, 35 a SGB V)



 
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