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Festbeträge für Hilfsmittel
Festbeträge für Hilfsmittel

reference prices for therapeutic appliances

sollen wie Festbeträge für Arzneimittel Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen und einen Preiswettbewerb auslösen. Das mit dem GKV-Modernisierungsgesetz modifizierte Festsetzungsverfahren verläuft in einem zweistufigen Verfahren: Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich Gruppen festbetragsfähiger Hilfsmittel, z.B. Seh- und Hörhilfen, Inkontinenz- und Stomaartikel, Dekubitusmittel sowie Einlagen.

Auf der zweiten Stufe entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen erstmalig bis zum 31.12.2004, in welcher Höhe Festbeträge festgesetzt werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird es zum ersten Mal bundeseinheitliche Festbeträge geben. Bis dahin gelten die auf Landesebene festgelegten Festbeträge als Obergrenze weiter. Sowohl hinsichtlich der Gruppenbildung als auch der Festbetragsfestsetzung sind die Verbände der Leistungserbringer anzuhören.

(§ 36 SGB V)



 
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