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Infodatenbank / Krankenversicherung

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Festzuschuss
Festzuschuss



Im Jahr 1998 erfolgte die Abrechnung von Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über Festzuschüsse: Versicherte bekamen von ihrer Krankenkasse einen festen Zuschuss für Zahnersatzleistungen, rechneten aber selbst – wie Privatversicherte – mit dem Zahnarzt ab (Kostenerstattungsprinzip).

Mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz kehrte die GKV zum 1.1.1999 zum Sachleistungsprinzip zurück. Versicherte erhalten seitdem von den Krankenkassen wieder einen prozentualen Anteil für Zahnersatzleistungen. Die Abrechnung erfolgt zwischen Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.

Ab dem 1.1.2005 sieht das GKV-Modernisierungsgesetz beim Zahnersatz anstelle der bisherigen prozentualen Bezuschussung befundbezogene Festzuschüsse vor. Sie stellen nicht auf die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab.

(§§ 30, 55 SGB V)



 
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