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Fortbildung
Fortbildung

continuing medical education

Jeder Arzt ist berufsrechtlich zur Fortbildung verpflichtet. Für die allgemeine ärztliche Fortbildung sind die Ärztekammern zuständig. Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz wurde ab dem 1.1.2004 als notwendige Voraussetzung für eine Versorgung nach dem aktuellen medizinischen Stand ergänzend eine generelle vertragsärztliche Pflicht zur Fortbildung eingeführt.

Fortbildungspflicht besteht für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten. Sie müssen alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Nachweis der durchgeführten Fortbildung erbringen. Geschieht dies nicht, erfolgen zunächst Honorarkürzungen in Höhe von zehn Prozent für die ersten vier Quartale, für die darauffolgenden Quartale um 25 Prozent. Wird die Fortbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nachgeholt, soll die KV unverzüglich die Entziehung der Zulassung beantragen. Für die Fortbildung der Vertragsärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Versorgung sind die KVen zuständig.

(§ 95 d SGB V)



 
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