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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Freie Kassenwahl |
Freie Kassenwahl
open enrollment
Seit dem 1.1.1996 können grundsätzlich alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Krankenkasse frei wählen. Wählbar sind
die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
jede Ersatzkasse, die für den Beschäftigungs- oder Wohnort zuständig ist,
die Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK) des Betriebes, dem der Wahlberechtigte angehört,
jede geöffnete BKK/IKK,
die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand, oder
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.
Das Wahlrecht gilt nicht für die beitragsfrei versicherten Angehörigen in der Familienversicherung. Sie sind an die Wahlentscheidung des Mitglieds gebunden. Für bestimmte Personengruppen gibt es besondere Wahlrechte. Das bis dato bestehende System mit der Unterscheidung in Primärkassen und Wahlkassen wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz abgelöst; per Gesetz erhalten nur noch die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen Mitglieder zugewiesen, um die Existenz dieser Kassenarten zu erhalten.
Die Wahlfreiheit beseitigte auch die Unterschiede zwischen Arbeitern und wahlberechtigten Angestellten, die weder sozial-politisch noch verfassungsrechtlich länger tragbar gewesen waren.
Seit dem 1.1.2002 können Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen und eine andere Krankenkasse wählen. Davor war der Kassenwechsel bei Versicherungspflichtigen anlassbezogen (z.B. Arbeitgeberwechsel) und nur zum Jahresende möglich.
An die Wahlentscheidung sind die Versicherten grundsätzlich 18 Monate gebunden. Ein Arbeitgeberwechsel eröffnet für sich alleine kein neues Wahlrecht, wenn die Bindungsfrist von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Bei Beitragssatzerhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht. Das GKV-Modernisierungsgesetz bestimmt, dass es innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Beitragssatzerhöhung ausgeübt werden muss. Die 18-monatige Bindungsfrist gilt in diesen Fällen nicht.
(§§ 173 – 175, 191 SGB V)
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