Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Krankenversicherung

Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Gemeinsamer Bundesausschuss
Gemeinsamer Bundesausschuss

Federal Joint Committee

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) bestimmt, dass die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die Verbände der Ersatzkassen ab dem 1.1.2004 einen Gemeinsamen Bundesausschuss bilden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss als Selbstverwaltungsgremium mit unterschiedlichen Besetzungen in den einzelnen Versorgungsbereichen ersetzt fünf Vorgänger-Abschlussgremien: den Koordinierungsausschuss, den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, den Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie, den Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen und den Ausschuss Krankenhaus. Er bildet Unterausschüsse für Fragen der ärztlichen, zahnärztlichen und stationären Versorgung.

Erstmals erhalten ab dem 1.1.2004 auch Patienten Mitspracherechte. Im Mittelpunkt der neuen Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses stehen Aufgaben zur Qualitätssicherung. Außerdem verfügt er über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Weitere wesentliche Aufgaben sind unter anderem

der Beschluss von Richtlinien, die für Vertragsärzte, Krankenhäuser, Versicherte und Krankenkassen die einzelnen Leistungen konkretisieren, z.B. in den Bereichen ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Früherkennung, Bedarfsplanung, häusliche Krankenpflege und Arzneimittel,

über die Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zur GKV zu entscheiden und

Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt werden können, zu bestimmen.

Mit dem GMG ist das Aufgabenspektrum gegenüber den fünf Vorgängerausschüssen erweitert worden. U.a. gibt der Ausschuss auch Empfehlungen zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin ab, erstellt in den Arzneimittel-Richtlinien eine Liste über verordnungsfähige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und legt fest, bei welchen chronischen Erkrankungen die Belastungsgrenze von einem Prozent bei der Härtefallregelung gilt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Leistungserbringer und neun Vertretern der Krankenkassen. Die Besetzungen wechseln je nach Versorgungsbereich. Außerdem gibt es neun Patientenvertreter; sie haben in der Regel ein Mitberatungs- und Antragsrecht. Der Gemeinsame Bundesausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

§§ 91, 92 SGB V

Der Gemeinsame Bundesausschuss im Internet:
www.g-ba.de



 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker