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Gemeinschaftspraxis
Gemeinschaftspraxis

group practice

Kooperationsform von (Zahn)Ärzten: Wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss von zwei oder mehreren (Zahn)Ärzten zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung in gemeinsamen Praxisräumen. Die freie Arztwahl ist in Gemeinschaftspraxen eingeschränkt, da der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden.

Gemeinschaftspraxen werden im Abrechnungsverhältnis zur Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung als eine wirtschaftliche Einheit behandelt, sie müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Auch die fachübergreifende Kooperation in einer Gemeinschaftspraxis ist genehmigungsfähig, sofern gewährleistet ist, dass sich die Fachärzte auf ihr Gebiet beschränken und hierdurch die freie Arztwahl der Versicherten nicht eingeschränkt wird.

(§ 95 SGB V, § 33 Ärzte- und Zahnärzte Zulassungsverordnung)



 
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