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Integrierte Versorgung (IV)
Integrierte Versorgung (IV)

integrated care

Angebote der Integrierten Versorgung (IV) zielen auf eine patientenorientierte interdisziplinäre Versorgung quer durch die einzelnen Sektoren des Gesundheitssystems durch eine enge Kooperation unterschiedlicher Leistungserbringer (z.B. Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer, Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arztnetze).

Ausgangspunkte der IV sind im Wesentlichen zwei Faktoren: Zum einen erfordert der demographische Wandel der Gesellschaft neue Antworten auf ein verändertes Krankheitspanorama, das wesentlich von chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und Pflegebedürftigkeit gekennzeichnet ist. Zum anderen erschwert die vergleichsweise strikte Abschottung der einzelnen Versorgungsbereiche, insbesondere die Trennung der ambulanten und stationären Versorgung, eine am Krankheitsbild zielorientierte Behandlung der Patienten.

Im Verhältnis zu Disease-Management-Programmen (DMP) setzt die IV einen anderen Schwerpunkt: Während es bei DMP primär um die evidenzbasierte medizinische Gestaltung der Versorgungsprozesse geht, verfolgt die IV das Ziel neuer integrierter Anbieterstrukturen jenseits der Regelungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in der ambulanten Versorgung, sektorübergreifend und durch die Ausdehnung von Leistungsanbietern wie Gesundheitszentren in andere Leistungssektoren.

Kernstück der IV ist dabei, dass diese neuen Anbieterstrukturen für ihre medizinischen Leistungen die ökonomische Verantwortung übernehmen, d.h. ihre Vergütung außerhalb der ökonomischen Befugnisse der KVen durch Verträge mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt. Zum Schutz der Versicherten gilt, dass deren Teilnahme an der IV freiwillig ist. Erste Ansätze zur IV wurden in Strukturverträgen und Modellvorhaben im Rahmen von Arztnetzen entwickelt. Mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 wurden mit den §§ 140 a–h SGB V erstmals gesetzliche Grundlagen für IV als neuer Bestandteil der Regelversorgung geschaffen.

Allerdings führten die Pflicht zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie komplizierte rechnerische Bereinigungen der Gesamtvergütung und Krankenhausbudgets zu einer nur stockenden Entwicklung der IV. Diese Regelungen wurden mit dem GKV-Modernisierungsgesetz entscheidend weiter-
entwickelt. Kernpunkte der seit dem 1.1.2004 geltenden Regelungen sind:

die IV bedarf keiner vertraglichen Rahmenvereinbarung mehr zwischen Krankenkassen und KVen, die KVen sind auch nicht mehr als Vertragspartner vorgesehen;

der Sicherstellungsauftrag der KVen wird eingeschränkt;

zur Förderung der IV muss jede Krankenkasse zur Anschubfinanzierung bis zu einem Prozent der Gesamtvergütung sowie der Krankenhausvergütung in den Jahren 2004 bis 2006 für Angebote der IV einbehalten (ca. 700 Millionen Euro) und im Fall darüber hinausgehender Mittel die Gesamtvergütung entsprechend der Zahl und der Risikostruktur der teilnehmenden Versicherten bereinigen;

ebenfalls zur Anschubfinanzierung gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität für Verträge der IV, die bis zum 31.12.2006 abgeschlossen werden, nicht;

neben einzelnen Leistungserbringern und deren Gemeinschaften (z.B. Arztnetze), Krankenhäusern, Gesundheitszentren können auch Managementgesellschaften von Leistungserbringern Vertragspartner der Krankenkassen in Direktverträgen sein.

Die Neufassung der §§ 140 a–d SGB V wertet die IV gegenüber den etablierten Strukturen der Regelversorgung deutlich auf und bietet Leistungserbringern durch die verbesserten Vergütungsregelungen und Anschubfinanzierungen auch ökonomische Anreize, Direktverträge mit den Krankenkassen ohne Beteiligung der KVen zu schließen.

Ein dreiseitiger Vertrag zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sieht die Einrichtung einer Registrierungsstelle bei der Bundes-geschäftsstelle Qualitätssicherung sowie ein Meldebogenverfahren über abgeschlossene Verträge vor.

(§§ 140 a – d SGB V)



 
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