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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Kunstfehler (Behandlungsfehler) |
Behandlungsfehler
medical malpractice
Unter dem Begriff Behandlungsfehler werden verschiedene Formen ärztlichen Fehlverhaltens zusammengefasst: Er liegt vor, wenn ein (Zahn)Arzt oder ein Krankenhausträger seine Aufklärungspflicht verletzt, er kann im Unterlassen liegen, wenn ein Eingriff geboten gewesen wäre, oder wenn der Arzt einen Eingriff vornimmt, der medizinisch nicht notwendig (indiziert) ist oder der Eingriff nicht lege artis erfolgt, also nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. Bei der letzten Fallgruppe unterscheidet man je nach den Stufen der Behandlung Diagnose-, Indikations-, Therapie- und Nachsorgefehler sowie Fehler bei der Verordnung von Arzneimitteln, beim Einsatz medizinisch-technischer Geräte und die Nichtbehandlung.
Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, können Patienten zunächst außergerichtlich und kostenfrei die Schlichtungsstellen der Ärztekammern anrufen. Hier wie im Klageverfahren vor den zuständigen Zivilgerichten gilt, dass grundsätzlich die Patienten den Behandlungsfehler, dessen Kausalität für den Schaden und das Verschulden des Arztes beweisen müssen. Allerdings hat die Rechtsprechung angesichts der Nachweisprobleme Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr eingeführt, so z.B. bei grob fehlerhaftem ärztlichen Handeln, bei Verstößen gegen Dokumentationspflichten sowie bei Klagen aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen. Ergänzend ist das Zivilgericht im Arzthaftungsprozess von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Durch diesen so genannten Untersuchungsgrundsatz soll das Wissens- und Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient minimiert werden. Krankenkassen können seit der GKV-Gesundheitsreform 2000 nach eigenem Ermessen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen, um deren Patientenrechte durchzusetzen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben hierfür eine bundesweite Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, insbesondere durch medizinische Gutachten, vereinbart. Sofern die Krankenkasse selber Leistungen erbracht hat, gehen Ersatzansprüche der Versicherten teilweise auf sie über (Regress).
§ 66 SGB V
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