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Niederlassungsfreiheit
Niederlassungsfreiheit

freedom of establishment

Jeder (Zahn)Arzt hat das Recht, sich an einem Ort seiner Wahl zur beruflichen Tätigkeit niederzulassen. Dies gilt über das Europäische Gemeinschaftsrecht für alle Ärzte aus europäischen Mitgliedsstaaten in gleicher Weise. Um die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, sind mit Richtlinie 75/362/EWG die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse etc. geschaffen worden (Grundsatz der Inländergleichbehandlung).

Sofern neben der Niederlassung weitere Genehmigungen – wie in Deutschland die Zulassung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung – erforderlich sind, müssen EU-Bürger hierbei ebenfalls gleichbehandelt und berücksichtigt werden.




 
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