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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Praxisbesonderheiten |
Praxisbesonderheiten
können bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vom Vertragsarzt geltend gemacht werden, um den Anschein zu widerlegen, er habe sich im Verhältnis zur vergleichbaren Fachgruppe offensichtlich unwirtschaftlich verhalten. Das Instrument der Praxisbesonderheiten ist durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte entwickelt worden. Anerkannt werden Praxisbesonderheiten aufgrund
eines besonderen Patientenkreises, eines hohen Rentneranteils oder einer geringen Fallzahl,
einer besonderen Praxisausrichtung,
einer bevorzugten Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden.
Kann der Vertragsarzt Praxisbesonderheiten beweisen, darf er für den entsprechenden Mehraufwand nicht in Regress genommen werden.
(§ 106 SGB V)
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