|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Krankenversicherung |
|
| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Qualitätssicherung |
Qualitätssicherung
quality assurance
Die Sicherung und Verbesserung der Qualität ärztlicher Tätigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem mit dem Ziel einer patienten- und bedarfsgerechten sowie wirtschaftlichen Versorgung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind alle Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Leistungen verpflichtet.
Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen müssen intern ein Qualitätsmanagement einführen und sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung beteiligen. Ergänzend bedarf es für viele ärztliche Leistungen und bei der Heilmittelerbringung bestimmter Qualifikationen der Leistungserbringer und müssen auch qualitative Mindestanforderungen an die apparative Einrichtung gestellt werden.
Mit dem Gesundheitsreform-Gesetz sind in die GKV erstmals Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtend für die ambulante, stationäre und rehabilitative Versorgung eingeführt und insbesondere durch die GKV-Gesundheitsreform 2000 und das GKV-Modernisierungsgesetz erweitert worden.
Zentrale Funktionen zur Qualitätssicherung wird zukünftig das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen wahrnehmen.
Qualitätssicherung ist eine zentrale Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung in der GKV. Die wesentlichen Qualitätssicherungsregelungen sind:
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bedürfen ihrer Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Der bestehende Leistungskatalog unterliegt einer fortlaufenden Überprüfung hinsichtlich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit aller Maßnahmen.
Für Leistungen, die besonderer Fachkenntnisse, Erfahrungen und einer besonderen Praxisausstattung bedürfen, werden von den Partnern der Bundesmantelverträge Qualifikationserfordernisse festgelegt.
Für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Qualitätssicherungsmaßnahmen und Anforderungen an ein internes Qualitätsmanagement.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen und durch Stichproben prüfen; die Kriterien hierfür werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss durch Richtlinien bestimmt.
Für die stationäre Versorgung beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts, der alle zwei Jahre zu veröffentlichen ist.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Bundesverbände anderer Leistungserbringer bestimmen in Richtlinien Qualitätssicherungsverfahren für ambulante Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsleistungen.
Heil- und Hilfsmittel müssen festgelegten Qualitätsstandards entsprechen.
Für die Umsetzung der Qualitätssicherung besteht zumeist eine gemeinsame Verantwortung der KBV, Bundesärztekammer, Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverbände der Krankenkassen, die zur Abstimmung der Qualitätssicherung die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin bilden. Die Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung ist nach der ärztlichen Berufsordnung eine allgemeine ärztliche Berufspflicht.
Außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung ist die Bundesärztekammer für die Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen zuständig und kann bei Bedarf Qualitätssicherungs-Richtlinien erlassen, die für die Ärzte verbindlich sind.
(§§ 135 – 139 c SGB V)
|
|
|