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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Regelleistungsvolumina |
Regelleistungsvolumina
Das GKV-Modernisierungsgesetz hat die Grundlagen für eine Reform der vertragsärztlichen Vergütung ab dem 1.1.2007 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sollen die bisherigen Honorarbudgets abgeschafft und durch Regelleistungsvolumina ersetzt werden. Ziel dieser Reform ist es, das finanzielle Risiko einer morbiditätsorientierten Mengenausweitung der ärztlichen Leistungen auf die Krankenkassen zu verlagern. Dies soll den negativen Auswirkungen des bisherigen Vergütungssystems auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung entgegenwirken.
Grundlage der Regelleistungsvolumina ist der mit der Zahl und der Morbiditätsstruktur der Versicherten einer Krankenkasse jeweils ermittelte Behandlungsbedarf. Dieser Behandlungsbedarf wird durch Vereinbarung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen nach bestimmten Kriterien auf einzelne Arztgruppen verteilt (so genannte arztgruppenbezogene Regelleistungsvolumina).
Der einzelne Arzt erhält durch arztbezogene Regelleistungsvolumina einen festen Vergütungspunktwert. Übersteigt die Leistungsmenge des Arztes sein arztbezogenes Regelleistungsvolumen, werden Mehrleistungen grundsätzlich mit zehn Prozent des Regelpunktwertes vergütet. Die Einführung des neuen Vergütungssystems erfolgt in zwei Stufen. In einer Probephase im Jahr 2006 werden die Regelleistungsvolumina zunächst bei fortbestehender gedeckelter Gesamtvergütung eingeführt. Ab dem 1.1.2007 gilt das neue Vergütungssystem uneigeschränkt.
Regelleistungsvolumina wurden ursprünglich bereits mit dem Zweiten GKV-Neuordnungsgesetz eingeführt. Der Gesetzgeber hatte den Parteien der Gesamtverträge die Einzelleistungsvergütung mit festen Punktwerten auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs verbindlich vorgegeben.
Um einer Mengenausweitung entgegenzusteuern, wurde diese Einzelleistungsvergütung mit arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina verknüpft: Überschritt der Vertragsarzt das Regelleistungsvolumen, sank der Punktwert bei der Vergütung der Mehrleistungen sukzessive (Punktwertabstaffelung). Mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz wurde das Instrument Regelleistungsvolumen wieder aufgehoben. Tatsächlich hat es in der Praxis kaum Anwendung gefunden.
(§§ 85 a – 85 d SGB V)
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