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Infodatenbank / Krankenversicherung

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Sachleistungsprinzip
Sachleistungsprinzip

principle of benefits in kind

Strukturprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Versicherten erhalten im Krankheitsfall die erforderlichen medizinischen Gesundheitsleistungen, ohne selbst in Vorleistung treten zu müssen, als Naturalleistungen. Das Sachleistungsprinzip verpflichtet die Krankenkassen, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts sicherzustellen.

Hierfür schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern wie z.B. Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Apotheken bzw. deren Verbänden, damit im Krankheitsfall die erforderlichen Leistungen erbracht werden können (§ 69 ff. SGB V). Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip, d.h. die Leistungsgewährung nach dem Kostenerstattungsprinzip, müssen gesetzlich erlaubt sein.

Gegen das Sachleistungsprinzip wird teilweise eingewandt, es führe zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Leistungen, da für die Versicherten keine Transparenz hinsichtlich der Preise und Kosten bestehe. Seit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes können die Versicherten von ihren Krankenkassen Auskunft über in Anspruch genommene Leistungen und Kosten verlangen.

Das GKV-Modernisierungsgesetz führte eine so genannte Patientenquittung ein. Versicherte sollen dadurch praktikabler und mit vertretbarerem Kostenaufwand informiert werden.

(§§ 2, 69 ff., 305 SGB V)



 
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