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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Schiedsverfahren |
Schiedsverfahren
arbitration procedure
Wesentliche Inhalte der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung werden durch Verträge zwischen den Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bestimmt. Hierzu zählen z.B. die Bundesmantelverträge, die Gesamtverträge und Vereinbarungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
Kommt es aufgrund von Interessengegensätzen nicht zu Vertragseinigungen, kann auf Antrag einer Vertragspartei ein Schiedsverfahren eingeleitet werden, um einen vertragslosen Zustand zu vermeiden. Stellt keine Vertragspartei beim Schiedsamt einen Antrag, kann die Aufsicht die entsprechenden Schritte einleiten. Sinn dieser außergerichtlichen Verfahren ist ein zeitsparender und flexibler Interessenausgleich.
Die Verfahren werden vor Schiedsämtern geführt, die paritätisch mit Vertretern der Ärzte und Krankenkassen sowie drei unparteiischen Mitgliedern (ein Vorstand) besetzt sind. Schiedsämter werden auf Landesebene und auf Bundesebene als Bundesschiedsämter gebildet. Die Schiedsämter können die gesamten Vertragsinhalte festsetzen, insofern haben sie die Befugnisse der Vertragsparteien. Sie unterstehen der Aufsicht der Länder, die Bundesschiedsämter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Ähnliches gilt auch in der stationären Versorgung: Kommen Budget- oder Pflegesatzvereinbarungen innerhalb einer bestimmten Frist nicht zustande, entscheidet die jeweilige Schiedsstelle.
(§ 89 SGB V, § 18 a KHG, § 18 BPflV)
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