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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Selbstverwaltung der Krankenkassen |
Selbstverwaltung der Krankenkassen
self-government of health insurance funds
Die Krankenkassen haben als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht zur Selbstverwaltung: Die Selbstverwaltung wird durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber (Ausnahme Ersatzkassen: nur Arbeitnehmer) ehrenamtlich ausgeübt (Sozialwahlen).
Seit 1996 besteht bei jeder Krankenkasse ein Verwaltungsrat (ehemals Vertreterversammlung und Vorstand). Dieser bestellt einen hauptamtlichen Vorstand, der für jeweils sechs Jahre gewählt wird. Der Verwaltungsrat trifft alle Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, beschließt die Satzung und entscheidet über die Höhe des Beitragssatzes. Die Krankenkassen unterstehen der Aufsicht der Länder bzw. des Bundes.
Weite Teile der ärztlichen und stationären Versorgung werden durch die Selbstverwaltung über Verträge mit den Leistungserbringern gestaltet, z.B. Bundesmantelverträge, Gesamtverträge, Vereinbarungen mit Heil- und Hilfsmittelerbringern. Zentrales Gremium der so genannten gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ist der Gemeinsame Bundesausschuss, der u.a. Detailentscheidungen über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung trifft.
(§§ 29 ff. SGB IV, § 197 SGB V)
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