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Infodatenbank / Krankenversicherung

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Versicherungspflichtgrenze
Versicherungspflichtgrenze


Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 1.1.2003 formal von der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung abgekoppelt. Ergänzend wurde neben dieser allgemeinen Versicherungspflichtgrenze für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer eine eigene Versicherungspflichtgrenze eingeführt (so genannte Bestandsschutzgrenze). Beide Grenzen gelten bundeseinheitlich.

Die aktuellen Rechenwerte

(§ 6 SGB V)



 
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