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Infodatenbank / Krankenversicherung

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Wahlleistungen
Wahlleistungen


optional benefits

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können bei Krankenhausaufenthalten Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Solche Wahlleistungen umfassen zum Beispiel pflegerische oder diagnostische Leistungen, die über den gesetzlichen Anspruch des Patienten auf Krankenhausleistungen hinausgehen (Behandlung als Privatpatient, Ein- und Zweibettzimmer). Allerdings muss der Patient diese Wahlleistungen privat bezahlen. Grundlage hierfür ist im Regelfall ein so genannter Arztzusatzvertrag zwischen Patient und abrechnungsberechtigtem Arzt. Dieser Vertrag ist an keinerlei Formerfordernis gebunden, er kann also auch mündlich abgeschlossen werden. Der Arztzusatzvertrag tritt ergänzend zum so genannten "totalen Krankenhausvertrag" hinzu, mit dem sich wiederum der Krankenhausträger verpflichtet, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. So kauft sich der Patient durch den Arztzusatzvertrag die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation des abrechnungsberechtigten Arztes hinzu. Der Arzt seinerseits erhält das Recht, das Honorar hierfür direkt vom Patienten einzufordern. Zum Schutz des Patienten muss zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten vorab eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden. Entscheidet sich ein Patient für Wahlleistungen, sind also im Regelfall drei Vereinbarungen zu unterscheiden: der totale Krankenhausvertrag, der Arztzusatzvertrag und die Wahlleistungsvereinbarung. 1998 hatten 4,381 Millionen gesetzlich Versicherte eine Versicherung für Wahlleistungen in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen.



 
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