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Wohnortprinzip
Wohnortprinzip


Das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Vertragsärzte und Zahnärzte ist seit 1.1.2002 in Kraft. Krankenkassen, deren Bezirke sich über die Bereiche mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) erstrecken, z.B. geöffnete Betriebskrankenkassen, müssen hiernach mit jeder KV einen Gesamtvertrag abschließen und die
Gesamtvergütung direkt an diese entrichten. Die Neuregelung führt zu einem Nachteilsausgleich für die Vertragsärzte in den neuen Bundesländern, deren Leistungen nunmehr höher bewertet werden. Außerdem wird der Fremdkassenausgleich innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen auf ausschließlich besondere Abrechnungsfälle (z.B. Leistungen an Urlauber) zurückgeführt.



 
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