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Infodatenbank / Krankenversicherung |
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| Derzeit befinden sich 413 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Zuzahlungen |
Zuzahlungen
co-payment
sind eine Form der direkten finanziellen Selbstbeteiligung der Versicherten an den Kosten ihrer individuellen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Versicherte über Zuzahlungen an den Gesundheitskosten zusätzlich zu ihren Beitragsleistungen beteiligt. In der GKV besteht Zuzahlungspflicht zum Beispiel bei ärztlicher Behandlung, Krankenhausbehandlung, stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, Hilfsmitteln, Fahrkosten, Heilmitteln, Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz, Haushaltshilfe und häuslicher Krankenpflege.
Das GKV-Modernisierungsgesetz hat die Zuzahlungsregeln verändert: Seit dem 1. Januar 2004 beträgt die Zuzahlung zum Beispiel bei Arzneimitteln zehn Prozent des Abgabepreises (mindestens fünf, höchstens zehn Euro), jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei einigen Leistungen fällt zusätzlich eine Verordnungsgebühr von zehn Euro an. Pro Quartal sind bei (zahn)ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zehn Euro Praxisgebühr zu entrichten.
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres prinzipiell von Zuzahlungen befreit. Dies gilt nicht bei der Inanspruchnahme von Fahrkosten. Mögliche finanzielle Überforderungen sollen durch eine Härtefallregelung verhindert werden.
Zuzahlungen, Praxisgebühr und Belastungsgrenzen
Eine Übersicht aller aktuellen Werte für Zuzahlungen sowie die individuellen Belastungsgrenzen finden Sie hier.
Der Nutzen von Zuzahlungen ist in der politischen Diskussion umstritten. Die Befürworter werten Selbstbeteiligungen u.a. als geeignete Instrumente für eine wirtschaftlichere Leistungsinanspruchnahme und eine stärkere Eigenverantwortung der Versicherten. Gegen Selbstbeteiligungen wird vor allem eingewandt, dass sie zu einer relativ höheren Belastung vor allem chronisch Kranker und multimorbider Versicherter führen und zu gesundheitlichen Schäden durch zu späte Inanspruchnahme von Leistungen führen können.
(§ 61 SGB V)
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