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Neuigkeiten
» Praxisgebühr als außergewöhnliche Belastung
21.01.2005
 
Seit dem 01.01.2004 wird für die ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Versorgung eine Praxisgebühr von 10,00 EUR im Kalendervierteljahr erhoben. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden handelt es sich bei der Praxisgebühr um zusätzliche Krankheitskosten und damit um außergewöhnliche Belastungen.
Der Ansatz von Krankheitskosten ist um die sog. zumutbare Eigenbelastung zu kürzen, deshalb wird sich die Praxisgebühr nur im Zusammenhang mit anderen angefallenen Krankheitskosten auswirken.

 

 
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