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» Strafrecht: Ein Sachse muss sich in Bayern nicht wohlfühlen
23.05.2006
 
Ein in Sachsen aufgewachsener Mann, der in einer bayerischen Haftanstalt eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, kann durchsetzen, in ein Gefängnis in seiner Heimat verlegt zu werden, wenn eine Entlassung auf Bewährung (hier: 2009) in Betracht kommt und er zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft die sozialen Kontakte zur Familie und Freunden benötigt, um die Resozialisierung zu schaffen. In dem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht konnte der Gefangene deswegen mit seinem Vorhaben durchdringen, weil die Verwandtschaft durch finanzielle, berufliche oder gesundheitliche Probleme nicht (oder nur erschwert) in der Lage ist, die 450 Kilometer zwischen Heimat- und Inhaftierungsort für Besuche und Kontaktpflege zurückzulegen. (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 818/05)
 

 
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