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» Werbetrikots: Im Kinder- und Jugendbereich für Sportvereine nicht umsatzsteuerpflichtig
24.05.2006
 
Gemeinnützige Sportvereine, deren Jugendmannschaften Werbetrikots nutzen, die dem Verein unentgeltlich überlassen wurden, erbringen damit gegenüber dem Sponsor nicht ohne weiteres eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung. Der Elfte Senat des Finanzgerichts Köln hat in einem Urteil vom 17.02.2006 eine Umsatzsteuerpflicht verneint, weil in dem zu entscheidenden Fall keine Werbewirkung für den Sponsor erkennbar war.

Der Senat stellte dabei insbesondere darauf ab, dass die Trikots nur bis zur D-Jugendmannschaft getragen wurden und es sich bei dem Sponsor um eine Firma handelte, die keine Bedarfsartikel für "Otto Normalverbraucher" herstellte oder vertrieb. Das Gericht machte aber deutlich, dass die Entscheidung gegebenenfalls anders ausgefallen wäre, wenn es sich um Trikots eines ortsansässigen Einzelhändlers gehandelt hätte.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 17.02.2006, 11 K 827/03
 

 
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