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| » Arbeitslosengeld: Stille Abtretung nicht unbeachtlich |
06.06.2006 |
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Einen Rechtsgrundsatz, dass ein Arbeitsloser den Rechtsschein der Kontoinhaberschaft gegen sich gelten lassen muss, gibt es nicht. So urteilte das Bundessozialgericht und hob ein Urteil des Ladenssozialgerichts auf. Im streitigen Fall hatte ein Arbeitsloser seit Juli 1994 Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 hatte das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) Kenntnis von zwei auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau ausgestellten Sparkonten erhalten, die im Jahr 1994 ein Guthaben von ca. 57.000 DM ausgewiesen hatten. Die jetzige Agentur für Arbeit hob daraufhin die Arbeitslosenhilfe-Bewilligung rückwirkend auf und verlangte vom Arbeitslosenhilfeempfänger die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von ca. 19.000 DM.
Seinem Vorbringen, er und seine Ehefrau hätten die Sparkonten bereits 1993 ohne Offenlegung an die Bank an seinen Bruder übertragen, weil dieser den Lebensunterhalt der Familie von 1983 bis 1988 zum Teil finanziert habe, ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Es hat angenommen, die Vereinbarung einer stillen Zession könne - ebenso wie die Vereinbarung einer verdeckten Treuhand - nicht bewirken, dass auf den Namen des Arbeitslosen laufende Sparkonten nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt würden. Der Kläger müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen. Ob die behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden seien, könne offen bleiben. Das Bundessozialgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Entgegen der Rechtsmeinung des Landessozialgerichts gibt es für einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen und die Vereinbarung einer stillen Zession mit einem Dritten sei unbeachtlich, keine tragfähige rechtliche Grundlage. Ob und mit welchem Inhalt die vom Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich getroffen worden sind, kann deshalb nicht offen bleiben.
Das Landessozialgericht hat die Frage näher aufzuklären. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Agentur für Arbeit zwar grundsätzlich die Beweislast trifft. Sollte sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ergeben, dass Vorgänge nicht aufklärbar sind, die der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind, geht dies zu dessen Lasten.
Bundessozialgericht, B 11a AL 7/05 R |
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