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| Neuigkeiten |
| » Doppelter Haushalt: Der tatsächliche Aufwand wird nicht geprüft |
06.06.2006 |
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Führt ein Arbeitnehmer wegen verschiedener auswärtiger Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber einen doppelten Haushalt, so kann er die gesetzlich vorgesehenen Pauschalen als Werbungskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der tatsächliche finanzielle Aufwand für die Wohnung am Beschäftigungsort wird nicht überprüft. (Hier war das Finanzamt der Meinung, dem Arbeitnehmer blieben für die Lebensführung zu geringe Beträge, so dass der Aufwand für die Zweitwohnung die Pauschalen nicht erreichen könne. Es schätzte die tatsächlichen Kosten auf jährlich 2.075 Euro und erkannte nur diesen Betrag als Werbungskosten an. Der Bundesfinanzhof widersprach.) (Az: VI R 44/03)
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