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| » Fußball: Kein Schadensersatz für vermeintliche Blutgrätsche |
12.06.2006 |
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Zum Auftakt der Fußballweltmeisterschaft hatte sich auch das Landgericht München I mit dem Thema Fußball befassen müssen. Es hat die Klage eines Stürmers des FC Ismaning gegen den Torwart der Spielvereinigung Unterhaching auf Schadensersatz in erster Instanz abgewiesen.
Bei dem Bayernligaspiel der Männermannschaften der beiden Vereine am 22.5.2004 im Sportpark Unterhaching war der Kläger mit dem Torwart der SpVgg Unterhaching zusammengeprallt, der dem Kläger aus dem Tor heraus entgegenlief. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch, der Torwart wurde durch den Schiedsrichter dafür vom Platz gestellt.
Der Kläger hatte behauptet, er habe den Ball längst weg geschlagen gehabt, als der Beklagte mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Infolge der Verletzung habe er mindestens ein Semester seines Studiums nicht absolvieren können und ihm sei die Möglichkeit genommen worden, als Spieler Vergütungen und Prämien zu erhalten. Er mache einen finanziellen Schaden von über 10.000 Euro und Schmerzensgeld mit der Klage geltend.
Der beklagte Torwart hingegen war der Ansicht, es habe sich um einen normalen sportlichen Zweikampf etwa 13 - 14 Meter vor dem Strafraum gehandelt. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen.
Die Richterin kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass eine so genannte "Blutgrätsche" nicht festgestellt werden kann. Es habe sich vielmehr um einen Kampf um einen Zweikampf zwischen den Spielern gehandelt. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nicht festzustellen.
Nachdem eine rohe und rücksichtslose Spielweise durch das Gericht nicht gesehen werde, könne der Torwart nicht in Haftung genommen werden, auch nicht bei erheblichen Verletzungen.
Landgericht München I, 34 O 13010/05
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