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Neuigkeiten
» Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters
12.06.2006
 
Wenn durch eine Anzeige ein Verwaltungs- oder Rechnungsprüfungsverfahren oder ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren ausgelöst wird, ist nach Rechtsprechung des BFH durch das Steuergeheimnis auch der Name des Erstatters der Anzeige geschützt. Eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.03.2006 zeigt die Grenzen auf, die das Steuergeheimnis den Finanzbehörden hinsichtlich der Bekannt- oder Weitergabe des Namens des Anzeigenden auferlegt.
 

 
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