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| » Entgeltfortzahlung: Auch nach Verletzung durch Tätlichkeiten? |
19.06.2006 |
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen, wenn den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte die Frage zu entscheiden, ob und wann ein solches Verschulden vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer in einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt worden ist. Nach dem Urteil gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Teilnahme an einer Schlägerei in der Regel selbst verschuldet ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer eine tätliche Auseinandersetzung selbst begonnen oder sie provoziert hat.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin von ihrem früheren Ehemann verletzt worden war. Die Arbeitnehmerin saß auf einem Balkon, als ihr früherer Ehemann sie von der Straße aus wahrnahm, ihr vorwarf, ihn nicht beachtet zu haben und sie per SMS beleidigte. Die Arbeitnehmerin ging daraufhin zu ihm und forderte ihn auf, solche Mitteilungen zu unterlassen. Der Mann beschimpfte sie und drohte mit Schlägen, falls sie nicht verschwinde.
Als die Arbeitnehmerin in das Haus zurückging, folgte der Mann ihr und bedrohte sie wieder. Als sie ihm entgegnete, er solle sich jemand anderen suchen, wenn er sich schlagen wolle, stieß er ihren Kopf gegen den Rahmen der Haustür. Zur Verteidigung kratzte sie ihn im Gesicht. Darauf folgten Tritte des Mannes und ein so starker Schlag gegen den Kopf, dass sie gegen die Flurwand prallte und auf den Boden fiel.
Die Arbeitgeberin war der Auffassung, die Arbeitnehmerin treffe ein Verschulden deshalb, weil diese ihren früheren Ehemann provoziert habe, statt ihm von vornherein aus dem Weg zu gehen. Auch durch das Kratzen im Gesicht habe sie die weiteren Tätlichkeiten ihres früheren Ehemannes provoziert, die letztlich zu der Verletzung führten.
Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht gefolgt und hat die Arbeitgeberin zur Zahlung des Lohnes für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verurteilt. Die Arbeitnehmerin habe sich auf angemessene Reaktionen beschränkt.
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1303/05 |
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