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» Arbeitsrecht: Durch acht Zahlungen entsteht keine "betriebliche Übung"
19.06.2006
 
Haben in einem Unternehmen seit der Gründung insgesamt acht Mitarbeiter das 25jährige Dienstjubiläum erreicht und wurde ihnen dafür vom Arbeitgeber jeweils eine Sondergratifikation gezahlt (hier in Höhe von je 600 Euro), so ist daraus keine betriebliche Übung entstanden, wenn die Jubiläumsgelder innerhalb von weniger als zwei Jahren gewährt wurden und der Arbeitgeber sich nach der achten Zahlung dazu entschließt, die Zahlungen wegen steigender Verluste einzustellen. Ein Mitarbeiter, der einen Monat danach sein 25jähriges feiert, kann eine Gratifikationszahlung auch nicht mit der Begründung verlangen, er müsse im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt werden. Die Basis und der Zeitraum der bisher geleisteten Sondervergütungen sind zu knapp, um von einem "Recht auf Zahlung" ausgehen zu können. (Landesarbeitsgericht München, 2 Sa 548/03)
 

 
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