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» Wohn- und Pflegeheim: Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich auf das Besitzunternehmen
19.06.2006
 
Die Befreiung der Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.03.2006 und änderte damit seine bisherige ständige Rechtsprechung.

Die Klägerin, eine Ärztin, verpachtete als Besitzunternehmerin den ihr gehörenden Grundbesitz samt Gebäuden und Inventar an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Die GmbH betrieb auf diesen Grundstücken ein gemäß § 3 Nr. 20c des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreites psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Nach den Grundsätzen der so genannten Betriebsaufspaltung war auch die Verpachtung durch die Klägerin als Gewerbebetrieb zu behandeln. Streit bestand darüber, ob der Verpachtungsbetrieb der Gewerbesteuer unterlag oder nicht. Die Klägerin meinte, der Verpachtungsbetrieb sei deshalb von der Gewerbesteuer ausgenommen, weil die GmbH die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte.

Der Zehnte Senat des BFH schloss sich unter Aufgabe seines früheren gegenteiligen Standpunkts und nach Zustimmung anderer ebenfalls betroffener Senate der Auffassung der Klägerin an und gab ihrer Klage statt. Er hob hervor, dass es folgerichtig und geboten sei, den Gedanken der "wirtschaftlichen Verflechtung" des Besitz- und des Betriebsunternehmens, der zur Begründung einer Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Betätigung bemüht wird, ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstrecke. Die mit der Befreiung verfolgten Zwecke (Verbesserung der Pflegestrukturen; Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw.) würden nur unvollkommen erreicht, wenn man eine Ausdehnung auf das Besitzunternehmen ablehne. Hinzu komme, dass es schon bei der richterrechtlichen Schaffung der Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung wesentlich auch darum gegangen sei, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des Vermögens, das zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dient, auf zwei eigenständige Rechtsträger (Betriebs- und Besitzunternehmen) ausgewichen werde. Wo aber - wie hier wegen § 3 Nr. 20 GewStG - eine Gewerbesteuerpflicht gar nicht bestehe, könne eine solche auch nicht umgangen werden.

Bundesfinanzhof, X R 59/00
 

 
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