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» Außergewöhnliche Belastung: Weniger Wohnqualität ist nicht existenziell
20.06.2006
 
Klagt ein Hauseigentümer gegen die Kommune gegen die Planung einer Stichstraße, wodurch sich die Wohnqualität seines Anwesens verschlechtern würde (hier: zusätzlicher Lärm, weniger Sichtschutz), so können die Kosten dafür nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Grund: Es handelt sich nicht um Aufwendungen, die "zwangsläufig" entstanden sind, der Steuerzahler sich ihnen also "aus rechtlichen tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen" konnte. Es wurde auch kein "existenziell wichtiger" Bereich berührt, der dazu hätte führen können, "die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können". (Finanzgericht Köln, 10 K 2759/02)
 

 
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