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» Erbschaftsteuer: Festsetzung bei ausländischem Betriebsvermögen
20.06.2006
 
Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ausländisches Betriebsvermögen mit einem höheren Wert angesetzt wird als inländisches Betriebsvermögen. Diese Frage ist in einem Verfahren vor dem BFH von Bedeutung, in dem der Kläger neben Inlandsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frankreich geerbt hat.

Die Belastungsunterschiede ergeben sich aus dem Bewertungsgesetz (BewG) sowie dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG sind ausländisches Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Verkehrswert zu bewerten. Für entsprechendes Vermögen im Inland gelten dagegen erheblich günstigere Bewertungsregelungen. Nach § 13a ErbStG ist für Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderer Freibetrag sowie ein Bewertungsabschlag zu gewähren, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.

Besteht der Nachlass sowohl aus in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegenen Betriebsvermögen oder land- und fortwirtschaftlichem Vermögen als auch aus sonstigem Inlandsvermögen (Grundvermögen, Kapitalvermögen), können die genannten Vorschriften dazu führen, dass das Inlandsvermögen einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als wenn sich das Auslandsvermögen ebenfalls im Inland befände. Die Erbschaftsteuer gehört zu den direkten Steuern, die europarechtlich nicht harmonisiert sind. Sie fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Dazu gehören die Grundfreiheiten und insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit. Diese könne betroffen sein, meint der BFH. Denn hier führten einzelne Regelungen des deutschen Erbschaftsteuerrechts dazu zu einer höheren Steuer, wenn sich Teile des Nachlasses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2006, II R 35/05)

 

 
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