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» Außergewöhnliche Belastung: Ein Auto ist nicht "lebensnotwendig"
23.06.2006
 
Ein Auto gehört nicht zum "lebensnotwendigen Bedarf" eines Steuerzahlers. Deshalb kann er den Aufwand für einen (hier: Motor-)Schaden, der an seinem Pkw auf dem Weg zur Arbeit entsteht, nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichigen Einkommen abziehen. Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn der Steuerzahler so gehbehindert ist, dass er sich außerhalb seines Hauses nur mit einem Kraftfahrzeug fortbewegen kann. (Hier zu Lasten eines Mannes entschieden, der nach einem Motorschaden für seinen fahrbaren Untersatz nur noch 150 statt der erwarteten 3.850 € bekommen hatte. Die 3.700 € Verlust trafen ihn nicht in einer lebensnotwendigen Situation, so der Bundesfinanzhof. (AZ: III B 164/05)
 

 
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