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» Arbeitslose: Müssen Eigeninitiative bei der Arbeitssuche nachweisen
27.06.2006
 
Wer Sozialleistungen erhält, ist zur Mitwirkung und Eigeninitiative, beispielsweise bei der Beschäftigungssuche, verpflichtet und muss diese auch nachweisen. Ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Die Bundesanstalt für Arbeit hatte einen 35jährigen Arbeitslosen aus Wiesbaden, der Arbeitslosenhilfe bezog, aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen acht schriftliche Nachweise der Arbeitssuche vorzulegen. Stattdessen legte dieser nach Ablauf der Frist eine Firmen-Visitenkarte und verschiedene Zeitungsannoncen vor. Daraufhin forderte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für den betreffenden Sechs-Wochen-Zeitraum zurück.

Zu Recht, wie sowohl das Sozialgericht Wiesbaden als jetzt auch die Richter der zweiten Instanz in Darmstadt entschieden. Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. Die Forderung der Bundesanstalt, es mögen innerhalb einer bestimmten Frist acht Initiativbewerbungen vorlegt werden, sei konkret und zumutbar gewesen. Da der Wiesbadener dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, stehe ihm für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld zu.

Hessisches Landessozialgericht, L 9 AL 79/04
 

 
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