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» Erbschaftsteuer: Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind "Fremde"
30.06.2006
 
Auch langjährig zusammen lebende nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten im Sinne des Erbschaftsteuerrechts als Fremde - mit der Folge, dass für sie nicht die günstige Erbschaftsteuerklasse I (mit einem Grundfreibetrag von 307.000 €), sondern die ungünstige Klasse III (mit einem Grundfreibetrag von 5.200 €) gilt. Dass das heterosexuelle Paar nicht geheiratet hat, weil sonst (hier: Betriebs-)Rentenansprüche verloren gegangen wären, spielt keine Rolle. (Finanzgericht München, 4 K 3072/03)
 

 
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