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| Neuigkeiten |
| » Persönlichkeitsrecht: Auch psychisch Kranke haben Rechte |
05.07.2006 |
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Wird ein Mann über einen Zeitraum von sieben Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, weil er im Zustand "nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit aufgrund einer Psychose" unter anderem einen versuchten Totschlag sowie eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen hat, so darf ihm bei der Entlassung nicht aufgegeben werden, die ihn fortan weiter behandelnden Ärzte jeweils von der Schweigepflicht zu entbinden, um "hinsichtlich etwaiger mangelnder Mitarbeit oder im Falle des Abbruchs der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer, der Staatsanwaltschaft und der Führungsaufsichtsstelle" eingreifen zu können. Der Mann würde in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er erwarten kann, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und "nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt". Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt. (Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1349/05)
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