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» Haushaltsnahe Dienstleistungen bei einer WEG
05.07.2006
 
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.05.2006 kann nicht nur derjenige die Steuerermäßigung für haushaltnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, der sie selbst in Auftrag gegeben hat. Vielmehr ist ausreichend, wenn sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden, anteiligen Kosten aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum (bzw. der Verwaltungskostenabrechnung) ergeben. Zahlt der Hausverwalter als Vertreter der Wohnungseigentümer die gesamten Kosten, so ist dies unschädlich.
 

 
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