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» Eingetragene Lebenspartnerschaft: Wenig Hoffnung auf Splitting
07.07.2006
 
Die aktuelle Diskussion um Änderungen beim Ehegattensplitting lässt die Tatsache völlig unberücksichtigt, dass gleichgeschlechtliche Paare den Ehegatten zwar weitestgehend gleich gestellt sind, beim Finanzamt hingehen als Singles gelten. Ob dies Benachteiligungen zulässig ist, muss das Bundesverfassungsgericht nun in einem anhängigen Verfahren (Az. 2 BvR 909/06) klären. Allerdings besteht wenig Hoffnung, dass Karlsruhe einen Splittingtarif für die eingetragenen Lebenspartnerschaften fordern wird. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung verpflichtet der Artikel 6 Grundgesetz zwar den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Das gilt aber nicht für andere Lebensformen, so dass der Gesetzgeber Ehe und Familie steuerlich besser stellen darf als nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Dennoch sollten die Partner der seit August 2001 möglichen Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Personen ihre Steuerfälle bis zur endgültigen Entscheidung offen halten. Mit Verweis auf das Aktenzeichen lässt das Finanzamt Einsprüche kostenlos ruhen. Allerdings müssen eingetragene Lebenspartner auch weiterhin einzelne Steuererklärungen einreichen und den ungünstigen Grundtarif auf sich wirken lassen. Aber auch ohne Splitting und mit getrennten Steuerformularen ergeben sich für die Partner der noch relativ jungen Lebensform einige Auswirkungen. So sind beispielsweise Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner der Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das gelingt Ehepaaren nicht. Sofern eine Person eine seit 2005 mögliche Rürup-Rente abschließt, kann er hiermit ohne negative Folgen auch seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern.

Doch die negativen steuerlichen Auswirkungen überwiegen. So lässt sich bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots der Zinsabschlag nicht vermeiden, da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lediglich bei Ehepaaren erlaubt ist. Auch für die Eltern kann es Folgen haben, wenn ihr Kind eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft begründet. Denn grundsätzlich erhalten Eltern kein Kindergeld mehr, sofern der Nachwuchs heiratet. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sohn oder Tochter eine Lebenspartnerschaft eingehen. Das Paar kann auch nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Zwar wird es nicht zusammen veranlagt, bildet aber eine für den Abzug schädliche Haushaltsgemeinschaft.
 

 
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