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| » Werbeprämien: Unzulässig für den Erwerb von Gleitsichtgläsern |
11.07.2006 |
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Der Bundesgerichtshof hat die Werbestrategie eines Augenoptik- Filialisten missbilligt. Dieser hatte seine Kunden in einem Werbefaltblatt mit dem Titel "Kunden werben Kunden" dazu aufgefordert, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100 Euro eine von sechs Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Wasserkocher, Fieberthermometer, Reisesets u. a. im Wert von jeweils ca. 30 Euro handelte. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Laienwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Für den BGH war allerdings nicht ausschlaggebend, dass wegen des nicht unerheblichen Anreizes einer Prämie im Wert von ca. 30 Euro und des geringen Werbeaufwands des werbenden Laien die Gefahr bestehe, dass dieser seine persönlichen Beziehungen zu den von ihm angesprochenen Personen missbrauche und die Umworbenen ihre Entscheidung nicht nach sachgerechten Gründen träfen. An diesen Maßstäben der früheren Rechtsprechung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Infolge des gewandelten Verbraucherleitbilds und nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes werden sachfremde Zuwendungen vom Gesetzgeber nicht mehr so streng beurteilt. Der Einsatz von werbenden Laien ist danach im Allgemeinen nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden.
Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion des Unternehmens auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen. Nach § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes ist das Anbieten, Ankündigen und Gewähren von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben unzulässig. Diese auch bei der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachtende Wertung führt dazu, dass die Werbeaktion der Beklagten eine unangemessene unsachliche Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstellt und damit als unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG zu verbieten ist.
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