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» Hartz IV: Unterhalt an den Sohn der Partnerin muss tituliert sein
11.07.2006
 
Lebt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger mit seiner Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft, was zur Folge hat, dass ihr Einkommen bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt wird, so kann der Arbeitslose keine höheren Zahlungen von der Arbeitsagentur mit der Begründung verlangen, das Einkommen seiner Lebensgefährtin hätte um die Unterhaltszahlungen an ihren Sohn aus einer früheren Beziehung gemindert werden müssen, wenn die Unterhaltsansprüche des Sohnes nicht tituliert sind - und somit an sich freiwillig gezahlt werden. (Sozialgericht Aachen, S 9 AS 59/05)
 

 
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