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| » Riester-Rente: Einzelne Regelungen könnten gegen EU-Recht verstoßen |
11.07.2006 |
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) interessiert sich für Fußballer, Antidiskriminierung, Berufs- oder Kapitalverkehrsfreiheit. Das Beschäftigungsfeld erweitert sich nun um die Riester-Rente. Am 19.12.2005 Jahres hatte die Europäische Kommission Deutschland förmlich ersucht, seine Vorschriften in Bezug auf die Altersvorsorgezulage zu ändern (IP/06/32). Dem war der Gesetzgeber nicht gefolgt. Als Folge hieraus wird die Kommission nunmehr vor dem EuGH Klage gegen Deutschland erheben (Az. 2003/2067). Nach ihrer Ansicht verstoßen drei Regelungen gegen EU-Recht, und zwar gegen die Gleichbehandlung von Gebietsansässigen und -fremden sowie gegen die Freizügigkeit von Unionsbürgern. Hierbei geht es um die Riester-Rente, die Arbeitnehmer seit 2002 als eigene kapitalgedeckte Vorsorge fürs Alter in Anspruch nehmen können. Drei hierbei vorgesehene Beschränkungen für die Gewährung dieser Zulage sind nicht mit dem EU-Recht vereinbar:
1. Ausländische Arbeitnehmer, die weniger als 90 Prozent ihres Familieneinkommens in Deutschland verdienen, kommen nicht in den Genuss der Zulage, obwohl sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
2. Das angesparte Kapital kann für die Finanzierung eines in Deutschland belegenen Eigenheims verwendet werden. Das benachteiligt Grenzgänger, eigene vier Wände in ihrem Wohnsitzstaat zu kaufen. 3. Die Zulage muss zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer nach dem Erwerbsleben in ihr Heimatland zurückkehren oder als Rentner ins Ausland umziehen.
Die Bundesregierung hält die vorgebrachten Bedenken für unbegründet, so dass sich aus ihrer Sicht kein Änderungs- und Handlungsbedarf ergibt:
1. Ausländische Arbeitnehmerkönnen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, so dass auch sie in den Genuss der Riester-Rente kommen.
2. Ohne Begründung werden die Vorwürfe zum Eigenheim nicht geteilt.
3. Die gewährten Steuervorteile werden erst dann zurückgefordert, wenn die Auszahlung oftmals erst Jahrzehnte später erfolgt. Das stellt keine EU-rechtswidrige Diskriminierung dar, da die Förderung nur nominal zurückzuzahlen ist und die in der Ansparphase erzielten Erträge nicht besteuert werden.
Zu zwei weiteren Sachverhalten ist die Kommission bereits beim EuGH vorstellig geworden. Hierbei geht es um das als Sonderausgaben abzugsfähige Schulgeld, wobei Zahlungen an ausländische Bildungsstätten nicht berücksichtigt werden. Die EU-Kommission hat wegen dieser Diskriminierung am 17.8.2005 Klage gegen Deutschland (Az. Rs C-318/05) eingereicht. Ähnliches gilt bei der Eigenheimzulage. Diese Förderung wird nur für inländische Objekte gewährt. Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und ein Haus jenseits der Grenze erwerben, bleiben daher außen vor(AZ. Rs C-152/05).
Von den möglichen Diskriminierungen Betroffene sollten einen Zulagenantrag stellen, ihr Schulgeld absetzen und Riester-Förderung beantragen. Denn bejahen die Richter in Luxemburg einen Verstoß, gibt es in offenen Fällen noch nachträglich Förderung vom Fiskus.
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