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» Steuerrecht: Freie Parkplätze für Schwerbehinderte finanziert der Steuerzahler
11.07.2006
 
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in einer nahe gelegenen Tiefgarage kostenfreie Parkplätze zur Verfügung, so wird darauf Lohnsteuer fällig, die vom Arbeitgeber pauschal abgegolten werden kann. Die Überlassung einer kostenlosen Parkkarte an eine schwer behinderte Mitarbeiterin ist dagegen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das ergibt sich aus der "arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber schwer Behinderten, woraus sich ein - die Annahme von Arbeitslohn ausschließendes - ganz überwiegendes Interesse" des Arbeitgebers ergibt. Entsprechendes gilt für die Parkkarte eines Mitarbeiters, der einen firmeneigenen Pkw fährt, der "in der Garage besser gegen Diebstahl und Wettereinflüsse geschützt" ist als bei einem Parkplatz im Freien. (Finanzgericht Köln, 11 K 5680/04)
 

 
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