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» Kapitalanleger: Prospekt kann Beratung nicht ersetzen
16.07.2006
 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds zugesprochen.

Bei der Vermittlung und Beratung eines Beitrittes zu einem geschlossenen Immobilienfonds muss nach ständiger Rechtsprechung einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, heißt es im Urteil. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Das danach empfohlene Anlageobjekt hat diesen Kriterien Rechnung zu tragen. Die Fehler der Anlageberatung und also auch die Verfehlung des Beratungszieles muss der Kläger allerdings beweisen. Im Streitfall stellte sich heraus, dass der Finanzberater es unterlassen hat, den Anleger darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Fondsanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der nicht nur das Risiko schwankender Rendite, sondern auch das Risiko des Totalverlustes des Kapitals besteht. Die Beteiligung war für eine risikolose Altersvorsorge nicht geeignet.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein dem Anlageinteressenten ein übergebener Prospekt über die Kapitalanlage allein als Mittel der Aufklärung genügen. Allerdings darf sich der Inhalt des Beratungsgespräches nicht in Widerspruch zum Prospektinhalt setzen. Der Prospekt kann nicht Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen.

Darüber hinaus hat im konkreten Fall hat der Anleger sein Beteiligungsangebot unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch unterzeichnet. Zur Lektüre der jeweils dreispaltig gedruckten Prospekte von teilweise 92 Seiten war keine Zeit. Dass der Anleger dies möglicherweise in der vertraglich vereinbarten einwöchigen Widerrufsfrist tun kann, spielt keine Rolle, denn der Widerrufsberechtigte muss vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennen, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf gehen lassen zu können.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 225/05
 

 
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