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Neuigkeiten
» Arbeitsrecht: Das Risiko der Flaute darf nicht der Arbeitnehmer tragen
16.07.2006
 
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Mitarbeiter bei zu erwartenden Auftragsflauten bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen hat, so ist die Vereinbarung nichtig, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht konkretisiert werden. Das wirtschaftliche Risiko einer Auftragsflaute würde ansonsten einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert, obwohl das grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen wäre. (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 6 Sa 111/06)
 

 
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