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| » Vorsteueransatz: Überschussrechner können fehlerhafte Buchungen nicht korrigieren |
21.07.2006 |
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Sofern Freiberufler oder Kleinunternehmer die bequeme Einnahme-Überschuss-Rechnung anwenden, können sie die Umsatzsteuer bei Zahlung sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Die spätere Erstattung durch das Finanzamt führt dann zu einer entsprechenden Betriebseinnahme – beide Posten gleichen sich wieder aus. Auf Grund dieser Regelung über das Zu- und Abflussprinzip gehören Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Nur bei Bilanzierenden ist die Vorsteuer gewinnneutral, da insoweit ein Erstattungsanspruch ans Finanzamt zu aktivieren ist.
Wird nun die Vorsteuer im Rahmen einer so genannten 4/3-Rechnung irrtümlich den Anschaffungskosten zugeschlagen, kann dies bei einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nicht mehr durch eine Teilwertabschreibung im noch offenen Folgejahr korrigiert werden. Konsequenz: Die nicht sofort geltend gemachte Betriebsausgabe wirkt sich erst durch die Verteilung über die AfA auf mehrere Jahre aus. Das kann sich belastend auf den Gewinn auswirken, besonders wenn es um höhere Summen geht.
Wurden zum Beispiel die Vorsteuerbeträge aus einem Hausbau oder einem Pkw-Kauf irrtümlich den Herstellungs- oder Anschaffungskosten zugeschlagen, kommt es über die aus der Umsatzsteuererklärung resultierende Erstattung zu einer hohen Betriebseinnahme. Gleichzeitig wirkt sich der deckungsgleiche Betrag auf der Ausgabenseite erst über bis zu 50 Jahre durch die Abschreibung aus. Dies kann nicht mehr in einer späteren Gewinnermittlung korrigiert werden, etwa durch einen Abschlag auf den überhöhten Buchwert. Dies hat jüngst das Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen (Az. 14 K 220/99). Somit versteuern Überschussrechner erst einmal einen viel zu hohen Gewinn, was unter Umständen sogar zu einem Anstieg der Progression führen kann.
Gegen das ungünstige Urteil wurde zwar Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. XI R 49/05). Es besteht aber wenig Hoffnung auf eine andere Entscheidung, da der BFH sich bereits in einem vergleichbaren Fall ähnlich negativ geäußert hat.
Selbstständige sollten daher tunlichst darauf achten, dass sie die Vorsteuer aus den erhaltenen Rechnungen nicht nur in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben, sondern auch als Betriebsausgabe buchen.
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