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» Unterhalt: Unberechtigte Strafanzeige kann Anspruch mindern
24.07.2006
 
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsverfahren eine Unterhaltsklage einer Jurastudentin gegen ihren Vater teilweise abgewiesen. In dem Prozess hatte der Vater gegenüber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn im Jahre 2005 zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet.

Nach den Ausführungen des Gerichts kommt gemäß § 1611 Abs. 1 BGB kommt eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn ein volljähriges Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig macht. Der Verpflichtete braucht dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung kann sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre.

Nach Auffassung des Senats rechtfertigt allein die fehlende Bereitschaft der Klägerin zu einer eigen- ständigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater es noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise als verwirkt anzusehen. Zumal das Verhalten der Klägerin vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen sei, die ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis ausstrahle. Anders verhält es sich dagegen nach Ansicht des Senats mit der Strafanzeige, welche die Klägerin gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Tochter eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt hat. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen und könne nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB bewertet werden, was zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen müsse. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat der Senat eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 2/3 vorgenommen.

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 218/05
 

 
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