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» Altersvorsorge: Sind Rentenbeiträge als Werbungskosten absetzbar?
24.07.2006
 
Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Hierbei werden Renten aus gesetzlichen Versicherungen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig. Dabei spielt keine Rolle, ob oder inwieweit sich die Rentenversicherungsbeiträge zuvor als Sonderausgabe steuermindernd ausgewirkt haben. Die neue nachgelagerte Besteuerung benachteiligt somit Rentner, die ihre ehemaligen Vorsorgeaufwendungen nicht oder nicht vollständig von der Steuer absetzen konnten, jetzt oder im künftigen Ruhestand aber einer kompletten Steuerpflicht ihrer Einnahmen entgegensehen müssen. Denn bis Ende 2004 konnten sie die Einzahlungen nur sehr eingeschränkt über Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend machen. Dieser Grenzbetrag wurde bei vielen Berufstätigen aber bereits spielend mit den übrigen Zahlungen an Krankenkasse, Lebens-, Pflege- Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung erreicht. Damit wirkten sich die Beiträge an die Rentenkasse nicht oder nur minimal aus, die hieraus resultierende Rente erfasst aber dennoch das Alterseinkünftegesetz.

Die negativen Folgen wirken besonders für Arbeitnehmer. Die konnten ihre vor 2005 geleisteten Anteile zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich kaum geltend machen. Aber auch Selbstständige sind benachteiligt, die in die gesetzliche Rentenkasse oder in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben. Doch ob dieses Missverhältnis von begrenztem Sonderausgabenabzug und kompletter anschließender Versteuerung überhaupt rechtmäßig ist, beschäftigt derzeit die Justiz. Bei mehreren Finanzgerichten sind Verfahren zu diesem Thema anhängig. Die Frage hierbei: Handelt es sich bei den Beiträgen statt um Sonderausgaben nicht eher um vorweggenommene Werbungskosten?

Auf Grund der vorliegenden Gerichtsverfahren setzt die Finanzverwaltung sämtliche Einkommensteuerbescheide vor 2005 in Bezug auf Rentenbeiträge nur noch vorläufig fest. Alle Steuerzahler profitieren daher, wenn es in einigen Jahren zu rechtskräftigen Bescheiden kommt. Beischeide für 2005 ergehen hingegen nicht vorläufig. Das liegt daran, dass für dieses "junge" Jahr noch kein Fall bei einem obersten Gericht anhängig ist. Daher müssen Bürger diese Bescheide selber offen halten, indem sie Einspruch einlegen.

Die Finanzverwaltung hat sich jetzt entschieden, diese Verfahren ruhend zu stellen. Das ist im Grunde genommen noch besser als ein vorläufiger Bescheid. Denn dann bleibt der gesamte Steuerfall offen. Gibt es zu einem anderen Sachverhalt ein positives Urteil, können Steuerzahler dies im offenen Jahr 2005 noch berücksichtigen, im Rahmen der Vorläufigkeit aber nicht.
 

 
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