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» Unterhalt: "Arme" Hausfrau kann Kinder nicht unterhalten
31.07.2006
 
Auch wenn Erziehungsgeld grundsätzlich als Einkommen Unterhaltspflichtiger zu berücksichtigen ist (hier war eine geschiedene langzeitarbeitslose Frau gegenüber der beiden - beim Exmann lebenden - Kinder zum Unterhalt verpflichtet), ist es nur dann einzusetzen, wenn "der eigene notwendige Selbstbehalt sichergestellt ist". Ist die Frau wieder verheiratet und auch in der zweiten Ehe Mutter geworden, so kann der Ex nicht verlangen, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (um Unterhalt zahlen zu können), wenn sie die "unterhaltsrechtlich zu akzeptierende" Rolle gewählt hat, in der neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Sie ist während des Bezugs von Erziehungsgeld im Regelfall nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet. (Bundesgerichtshof, XII ZR 31/04)
 

 
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