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Neuigkeiten
» Steuerrecht: Wenn was übersehen wurde, kann es noch spät korrigiert werden
31.07.2006
 
Hat es ein Steuerzahler, der eine Wohnung vermietet, beim Ausfüllen der "Anlage V" (Vermietung und Verpachtung) übersehen, das Feld zur Gebäudeabschreibung auszufüllen und fällt dies auch beim Finanzamt nicht auf (obwohl in den Vorjahren jeweils "abgeschrieben" worden war), so kann der Steuerbescheid auch noch nach Eintritt der Bestandskraft (= 1 Monat nach der Zustellung) wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" beanstandet und korrigiert werden. (Finanzgericht Baden-Württemberg, 1 K 212/02)
 

 
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