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» Heimarbeit: Voller Abzug des Arbeitszimmers
31.07.2006
 
Ab dem kommenden Jahr ist das heimische Büro steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen nur noch ganz wenige Arbeitnehmer in den Genuss von Werbungskosten. Nutzen sie das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit oder steht außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen sie derzeit noch bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen. Die hierdurch noch begünstigten Berufsgruppen gehen ab 2007 dann wie viele andere Angestellte bereits heute leer aus.

Doch die gesetzliche Einschränkung beim Arbeitszimmer wirkt sich nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht beim häuslichen Telearbeitsplatz aus (Az. VI R 21/03). Der ist im Rahmen derzeitiger Einsparmaßnahmen in Betrieben immer häufiger anzutreffen; einzelne Angestellte oder sogar gleich ganze Abteilungen werden dank moderner Technik ausgegliedert. In einem solchen Fall kommt es sogar zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten, im laufenden Jahr und auch ab 2007. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung eingerichtet. Im Gegenzug wurden betrieblichen Büroflächen und Schreibtische vermindert. Der Angestellte arbeitete nun drei Tage die Woche von zu Hause aus und kam nur an zwei Tagen ins Büro. Da er nunmehr überwiegend von der Wohnung aus seinen Dienst verrichtet, stellt dies den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Diese Voraussetzung wird immer dann erfüllt, wenn die vom heimischen Büro aus geleistete Arbeit wesentlich und prägend ist. Das kann der zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers sein, aber auch die von hier aus erledigten Vorbereitungsmaßnahmen für eine anschließende außerhäusliche Tätigkeit.

Somit fallen die Aufwendungen eines Heimarbeitsplatzes generell nicht unter das derzeitige Abzugsverbot von 1.250 Euro und auch nicht unter die gesetzliche Einschränkung ab dem kommenden Jahr. Denn das Arbeitszimmer als Betätigungsmittelpunkt wird steuerlich auch künftig weiterhin privilegiert. Die aktuelle Rechtsprechung nutzen können beispielsweise Heimarbeiter mit Telefondiensten, Übersetzer, Techniker, die von zu Hause aus Reparaturen vornehmen, PC-Fachkräfte, die Software für den Betrieb in den eigenen Wänden entwickeln oder Controller, die ihre Auswertungen im heimischen Büro erstellen. Außendienstmitarbeiter können in der Regel die kompletten Kosten des heimischen Büros absetzen, sofern sie dort den wesentlichen oder prägenden Teil der Arbeit vornehmen.

Diese günstige Sichtweise gilt sogar schon vor Aufnahme der eigentlichen Heimarbeit. Muss das heimische Büro erst noch eingerichtet und renoviert werden, sind diese Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten absetzbar. Maßgebend ist hier lediglich, in welcher Form der spätere Arbeitsplatz genutzt wird. Soll das heimische Büro den Mittelpunkt der kommenden Berufstätigkeit bilden, gibt es keine Abzugsbeschränkung. Dies können nicht nur Arbeitnehmer nutzen, die ihre Aktivitäten vom Betrieb in die eigenen vier Wände verlegen wollen. Auch Berufstätige, die derzeit nicht aktiv tätig sind, aber wieder eine Beschäftigung, können die vorweggenommenen Werbungskosten geltend machen und mangels entsprechender Einnahmen einen Verlust für spätere Jahre konservieren.
 

 
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